gemäß § 38 NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200 in der jeweils geltenden Fassung.
1.) Die Stadtgemeinde Baden gewährt im Rahmen ihrer finanziellen Mittel österreichischen Staatsbürgern mit dem ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) in der Stadtgemeinde Baden über Antrag einen einmaligen nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrag bis zu 30 v. H., jedoch höchstens € 3.600,-- der gemäß § 38 der NÖ Bauordnung 1996, in der jeweils geltenden Fassung, rechtskräftig vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe, bei Vorliegen der in den Punkten 2 - 6 genannten Voraussetzungen.
PDF downloaden [8 kB]